BAG - Urteil vom 25.10.1989
7 AZR 578/88
Normen:
BGB §§ 242, 620 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Pforzheim, vom 19.10.1988vom 20.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 44/88 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 56/88

Befristeter Arbeitsvertrag: Verwirkung - Zeitmoment - Umstandsmoment

BAG, Urteil vom 25.10.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 578/88

DRsp Nr. 2001/5185

Befristeter Arbeitsvertrag: Verwirkung - Zeitmoment - Umstandsmoment

1. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in ständiger Rechtsprechung anerkannt; verwirken kann insbesondere auch die Befugnis, sich auf das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses zu berufen (BAG AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). 2. Die Verwirkung tritt dann ein, wenn der Berechtigte mit der Geltendmachung seines Rechts längere Zeit zuwartet (Zeitmoment) und daneben besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Gegner nach Treu und Glauben annehmen und sich darauf einrichten durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment).

Normenkette:

BGB §§ 242, 620 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Wirksamkeit der Befristung des sie seit Dezember 1985 verbindenden Beschäftigungsverhältnisses.