BAG - Urteil vom 30.08.2017
7 AZR 864/15
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 5 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 162
ArbRB 2018, 69
AuR 2018, 145
BAGE 160, 133
BB 2018, 371
EzA TzBfG § 14 Eigenart der Arbeitsleistung Nr. 2
EzA-SD 2018, 7
MDR 2018, 412
NJW 2018, 810
NZA 2018, 229
NZA-RR 2018, 128
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 36 vom 30.08.2017
Vorinstanzen:
LAG München, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 527/15

Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer KrimiserieEigenart der Arbeitsleistung als BefristungsgrundVerfassungsrechtlicher Schutz der Programmfreiheit als Kern der RundfunkfreiheitSachlicher Geltungsbereich der Kunstfreiheit in Funk, Film und FernsehenGrenzen der Kunstfreiheit durch gerichtliche Abwägung widerstreitender GrundrechtsgewährleistungenAbwägung zwischen Kunstfreiheit des Arbeitgebers und Berufsfreiheit des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht

BAG, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 864/15

DRsp Nr. 2017/12080

Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer Krimiserie Eigenart der Arbeitsleistung als Befristungsgrund Verfassungsrechtlicher Schutz der Programmfreiheit als Kern der Rundfunkfreiheit Sachlicher Geltungsbereich der Kunstfreiheit in Funk, Film und Fernsehen Grenzen der Kunstfreiheit durch gerichtliche Abwägung widerstreitender Grundrechtsgewährleistungen Abwägung zwischen Kunstfreiheit des Arbeitgebers und Berufsfreiheit des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht

Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG soll vor allem verfassungsrechtlichen, sich ua. aus der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung tragen. Allein die Kunstfreiheit des Arbeitgebers rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem an der Erstellung eines Kunstwerks mitwirkenden künstlerisch tätigen Arbeitnehmer allerdings nicht. Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Mindestbestandsschutz verlangt vielmehr im Einzelfall eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung findet. Orientierungssätze: