LAG Köln - Beschluss vom 07.12.2020
2 Ta 195/20
Normen:
RVG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 142
NZA-RR 2021, 264
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1214/20

Begehren auf Herabsetzung der Arbeitszeit entspricht gegenstandsrechtlich einer ÄnderungskündigungDrei Bruttomonatsgehälter als Gegenstandswert bei Klage auf Herabsetzung der Arbeitszeit

LAG Köln, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 195/20

DRsp Nr. 2021/1939

Begehren auf Herabsetzung der Arbeitszeit entspricht gegenstandsrechtlich einer Änderungskündigung Drei Bruttomonatsgehälter als Gegenstandswert bei Klage auf Herabsetzung der Arbeitszeit

Der Anspruch auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist in seinen Auswirkungen eher einer Änderungskündigungsklage als einem Weiterbeschäftigungsanspruch näher. Die Festsetzung von 3 Bruttomonatsgehältern stellt damit eine angemessene Bewertung dar.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.10.2020,Az. 3 Ca 1214/20 abgeändert und der Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf 12.358 € (drei Monatsgehälter) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1;

Gründe

I. In der Hauptsache begehrte der Kläger die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 35,5 Wochenarbeitsstunden auf 26,625 Stunden unter Verteilung der reduzierten Arbeitszeit durch Festlegung von arbeitsfreien Tagen in zwei Blöcken. Das bisherige Bruttomonatseinkommen des Klägers betrug 4.119,66 €.

Durch Vergleich vom 02.10.2020 einigten sich die Parteien auf die begehrte Arbeitszeitänderung mit Wirkung ab 01.01.2021.