BSG - Urteil vom 06.04.1989
2 RU 34/88
Normen:
SGB X § 105 Abs. 1, § 111 ; SGB I § 2, § 11, § 12 ;
Fundstellen:
BSGE 65, 27

Beginn der Ausschlußfrist des § 111 SGB X, Ausschluß des Erstattungsanspruchs wegen Fristablauf

BSG, Urteil vom 06.04.1989 - Aktenzeichen 2 RU 34/88

DRsp Nr. 1999/6783

Beginn der Ausschlußfrist des § 111 SGB X, Ausschluß des Erstattungsanspruchs wegen Fristablauf

1. Grundsätzlich beginnt die Ausschlußfrist des § 111 SGB X für den Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach Ablauf des Zeitraums, für den Leistungen erbracht wurden.2. Wenn der erstattungsverpflichtete Leistungsträger von der Leistung des Erstattungsberechtigten Kenntnis hatte, so steht dies dem Ausschluß des Erstattungsanspruchs wegen Fristablaufs nach § 111 SGB X nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 105 Abs. 1, § 111 ; SGB I § 2, § 11, § 12 ;
Fundstellen
BSGE 65, 27