OLG Stuttgart - Urteil vom 20.10.2020
6 U 250/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 497 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 398/18

Beginn der Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 6 U 250/19

DRsp Nr. 2020/16070

Beginn der Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs

1. Die Hemmungsvorschrift des § 497 ABs. 3 S. 3 BGB ist auf den Rückzahlungsanspruch nach Darlehenskündigung anwendbar (BGH - XI ZR 553/19 - 14.07.2020). 2. Damit der Darlehensrückzahlungsanspruch des Darlehensgebers verwirkt ist, müssen zusätzlich zu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzu treten, die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (hier: verneint).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.5.2019 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 42.330,78 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.2.2013 sowie weitere 727,20 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - der Beklagte zu 1) seit dem 29.11.2018, die Beklagte zu 2) seit dem 1.12.2018 - zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4.