BAG - Urteil vom 28.06.2018
8 AZR 100/17
Normen:
GG Art. 12; BGB § 242; BGB § 613 a Abs. 5; BGB § 613 a Abs. 6;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 475
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 538/16
ArbG Bonn, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1618/15

Beginn der Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers beim BetriebsübergangVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen RechtsausübungWiderspruchslose Weiterarbeit nach Betriebsübergang beim neuen Arbeitgeber und Verwirkung des WiderspruchsrechtsBeginn des maßgeblichen Zeitraums für eine Verwirkung wegen widerspruchsloser Weiterarbeit beim neuen ArbeitgeberTeilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 265/16 -

BAG, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 100/17

DRsp Nr. 2018/13911

Beginn der Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung Widerspruchslose Weiterarbeit nach Betriebsübergang beim neuen Arbeitgeber und Verwirkung des Widerspruchsrechts Beginn des maßgeblichen Zeitraums für eine Verwirkung wegen widerspruchsloser Weiterarbeit beim neuen Arbeitgeber Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 265/16 -

1. Die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB in Lauf gesetzt.2. Nach § 613a Abs. 6 BGB ist ein Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und der Nichtausübung des Widerspruchsrechts nicht erforderlich. 3. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann - wie jedes Recht - nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden.