LAG Köln - Urteil vom 16.10.2019
5 Sa 221/19
Normen:
BGB § 158 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; SchulG NRW § 48 Abs. 1; SchulG NRW § 49; APO-SI NRW § 7 Abs. 2; ADO NRW § 20 Abs. 1; ADO NRW § 21 Abs. 4;
Fundstellen:
AuR 2020, 90
BB 2020, 180
EzA-SD 2020, 3
NZA-RR 2020, 136
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3619/18

Beginn des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen aufschiebenden BedingungFristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schuldirektors wegen eigenmächtiger Änderung der Notenvergabe ohne notwendigen Beschluss der ZeugniskonferenzZulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen

LAG Köln, Urteil vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 221/19

DRsp Nr. 2020/18

Beginn des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen aufschiebenden Bedingung Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schuldirektors wegen eigenmächtiger Änderung der Notenvergabe ohne notwendigen Beschluss der Zeugniskonferenz Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen

1. Nimmt ein Arbeitnehmer mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers die Arbeit auf, obwohl eine im Arbeitsvertrag vorgesehene aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist, beginnt das Arbeitsverhältnis regelmäßig mit dem Antritt der Arbeit. Auf die Wirksamkeit der aufschiebenden Bedingung kommt es hierfür nicht an. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages.2. Die eigenmächtige Änderung der Notenvergabe durch den Direktor einer Schule ohne den hierfür notwendigen Beschluss der Zeugniskonferenz ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen.