LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.06.2019
26 Ta (Kost) 6114/18
Normen:
KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3461/18

Begrenzung des Gebührenstreitwerts für BestandsschutzstreitigkeitenStreitwert bei ÄnderungskündigungenGegenstandswert bei Feststellung einer Leistungspflicht und bei einem auf Zahlung gerichteten LeistungsantragZulässige Bildung eines Gesamtgegenstandswertes im Beschwerdeverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6114/18

DRsp Nr. 2019/11289

Begrenzung des Gebührenstreitwerts für Bestandsschutzstreitigkeiten Streitwert bei Änderungskündigungen Gegenstandswert bei Feststellung einer Leistungspflicht und bei einem auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag Zulässige Bildung eines Gesamtgegenstandswertes im Beschwerdeverfahren

1. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Obergrenze des Vierteljahreseinkommens regelmäßig auch bei wiederkehrenden Leistungen zu beachten wäre. Die Begrenzung des Gebührenstreitwerts für Bestandsschutzstreitigkeiten soll verhindern, dass Arbeitnehmer aus Furcht vor hohen Gebühren darauf verzichten, den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses zu verteidigen (vgl. LAG Hamburg 2. August 2012 - 7 Ta 11/12, Rn. 8; 2. Oktober 2003 - 8 Ta 15/03, Rn. 4). 2. Die für den Streitwert bei Änderungskündigungen entwickelten Grundsätze sind ebenfalls nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen übertragbar. Anderes kann gelten, wenn es - wie bei einer Änderungskündigung - um die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber geht. 3. Eine solche Konstellation ist nicht gegeben, wenn es einem Belegschaftsmitglied darum geht, dass eine Vergütung in der zugesagten Höhe auch gezahlt wird.