BGH - Urteil vom 21.11.2019
III ZR 244/18
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 65
DB 2019, 2861
MDR 2020, 165
NJW 2020, 387
NZG 2020, 228
VersR 2020, 554
WM 2020, 119
WM 2021, 261
ZIP 2020, 125
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 262/16
OLG Celle, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 40/18

Begrenzung des Schutzzwecks einer Auskunftspflicht oder Beratungspflicht nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage auf der Grundlage der Empfehlung; Zurechnung von späteren Anlageentscheidungen des Anlegers dem Berater oder Vermittler auf der Grundlage der pflichtwidrig erteilten Empfehlung

BGH, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen III ZR 244/18

DRsp Nr. 2020/13

Begrenzung des Schutzzwecks einer Auskunftspflicht oder Beratungspflicht nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage auf der Grundlage der Empfehlung; Zurechnung von späteren Anlageentscheidungen des Anlegers dem Berater oder Vermittler auf der Grundlage der pflichtwidrig erteilten Empfehlung

Der Schutzzweck einer Auskunfts- oder Beratungspflicht ist nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage auf der Grundlage der Empfehlung begrenzt. Es steht den Vertragsparteien frei, auch größere oder unbestimmte Risiken einzugehen. Insofern kann der Schutzzweck haftungserweiternd wirken. Deshalb können auch spätere Anlageentscheidungen, die der Anleger auf der Grundlage der pflichtwidrig erteilten Empfehlung, jedoch ohne erneute Beratung/Vermittlung trifft, dem Berater oder Vermittler zuzurechnen sein.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Gesellschaft Schadensersatz aufgrund behaupteter fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit Vermögensanlagen.