LAG Köln - Urteil vom 17.10.2019
7 Sa 289/19
Normen:
TV-L § 16; SchulG NRW § 102; SchulG NRW § 104; SchulG NRW § 116; SchulG NRW § 118;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5275/18

Begriff der einschlägigen Berufserfahrung i.S. von § 16 Abs. 2 TV-LStufenzuordnung einer Gymnasiallehrerin nach dem TV-L

LAG Köln, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 289/19

DRsp Nr. 2020/7007

Begriff der einschlägigen Berufserfahrung i.S. von § 16 Abs. 2 TV-L Stufenzuordnung einer Gymnasiallehrerin nach dem TV-L

Zur Bestimmung des Begriffs der "einschlägigen Berufserfahrung" in § 16 II TV-L.

1. Eine "einschlägige Berufserfahrung" i.S. von § 16 Abs. 2 TV-L liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlich unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat. 2. Eine Tätigkeit bei einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule ist einer Tätigkeit an einer öffentlichen Schule gleichwertig, wenn sie das gleiche Ausbildungsziel verfolgt hat.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2018 in Sachen 16 Ca 5275/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 16; SchulG NRW § 102; SchulG NRW § 104; SchulG NRW § 116; SchulG NRW § 118;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die richtige Stufenzuordnung der Klägerin nach § 16 TV-L bei ihrer Einstellung am Städtischen R -Gymnasium in D im August 2017.