LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2019
18 Sa 568/18
Normen:
BAT § 33a; TVöD § 8 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10421/17

Begriff der Leistung nach § 33a BAT

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 18 Sa 568/18

DRsp Nr. 2019/13015

Begriff der Leistung nach § 33a BAT

Dem Arbeitnehmer steht für Zeiten, in denen er keine Entgeltfortzahlung zu beanspruchen hat, ein Zusatzurlaub für Wechselschicht nach § 27 Abs. 1 TVöD nicht zu.

Die Zulage für ständige Wechselschichten fällt nur an, wenn die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung auch in allen geforderten Schichten erfolgt ist. Der Begriff der Leistung orientiert sich dabei an der Regelung des § 33a BAT.

I. Auf die Berufung des beklagten Landkreises wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 08. März 2018 - 11 Ca 10421/17 - abgeändert:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAT § 33a; TVöD § 8 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen den beklagten Landkreis Anspruch auf zwei weitere Tage Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD -VKA hat.

Der am ..... 1971 geborene Kläger ist seit dem 01. Juni 1993 als Rettungsassistent, zuletzt als Notfallsanitäter im Rettungsdienst des beklagten Landkreises mit einer Grundvergütung von 3.444,31 € brutto beschäftigt. Er verrichtet seinen Dienst auf den Rettungswachen in Wechselschicht. Das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der () in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gültigen Fassung Anwendung.