LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.06.2019
1 Sa 12/18
Normen:
SGB IX § 165 Sätze 1 und 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1630/18

Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne von § 165 Satz 3 SGB IXPflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung schwerbehinderter Bewerber bei rein internen Stellenbesetzungsverfahren

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 12/18

DRsp Nr. 2020/1159

Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne von § 165 Satz 3 SGB IX Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung schwerbehinderter Bewerber bei rein internen Stellenbesetzungsverfahren

Die Pflicht der öffentlichen Arbeitgeber zur Einladung von schwerbehinderten Bewerbern/innen gilt nicht für rein interne Stellenbesetzungsverfahren. "Solche" Arbeitsplätze im Sinne von § 165 Satz 3 SGB IX sind nur diejenigen Arbeitsplätze, die den Agenturen für Arbeit zu melden sind. Nach der Neufassung des § 165 Satz 1 SGB IX zählen hierzu nicht die intern ausgeschriebenen Arbeitsplätze.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.10.2018 - 22 Ca 1630/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 165 Sätze 1 und 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ihrer Behinderung zu zahlen.

1. 2.