LAG Köln - Urteil vom 16.09.2020
4 Sa 704/19
Normen:
BGB § 611a Abs. 1; GewO § 108; ProstG § 1; ProstG § 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2547
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2887/19

Begriff des ArbeitsverhältnissesSachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Vergütungsansprüche aufgrund von Telefonsexdienstleistungen

LAG Köln, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 704/19

DRsp Nr. 2020/15396

Begriff des Arbeitsverhältnisses Sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Vergütungsansprüche aufgrund von Telefonsexdienstleistungen

1. Telefonsexdienstleistungen können sowohl in einem freien Dienstverhältnis als auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden.2. Die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit einer als freiberufliche Mitarbeiterin geführten Telefonsexdienstleisterin kann sich aus ihrer Eingliederung in eine fremde betriebliche Arbeitsorganisation ergeben (so auch: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 25.08.2020 - 9 Ta 217/19). Das ist dann der Fall, wenn diese durch einseitige Vorgaben und der Kontrolle der Betriebsabläufe in einer Weise fremdbestimmt wird, die über die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstverhältnis hinausgeht. Der Umstand, dass der Telefonsexdienstleisterin keine konkreten Weisungen zum Inhalt der Telefongespräche gemacht wurden, spricht wegen §§ 1, 3 ProstG (analog) nicht gegen den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2019 (13 Ca 2887/19) teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt gefasst:

1. 2. 3. II. III.