LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.09.2019
8 Sa 352/18
Normen:
BGB § 140; BGB § 622 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 5; BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 205/18

Begriff des Betriebes im Sinne von § 622 Abs. 2 BGBDauer der Kündigungsfrist für das Beschäftigungsverhältnis einer Haushaltshilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 352/18

DRsp Nr. 2020/824

Begriff des Betriebes im Sinne von § 622 Abs. 2 BGB Dauer der Kündigungsfrist für das Beschäftigungsverhältnis einer Haushaltshilfe

Ein Privathaushalt, in dem lediglich eine Arbeitnehmerin als Haushaltshilfe angestellt ist, ist nicht als Betrieb im Sinne des § 622 Abs. 2 BGB anzusehen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24.09.2018 - Az.: 2 Ca 205/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24.09.2018 - Az.: 2 Ca 205/18 - wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und Beklagte jeweils zur Hälfte.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 140; BGB § 622 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 5; BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 31. Januar 2018, den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2017 und 2018, Entgeltfortzahlung sowie Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld.

Die 1961 geborene Klägerin war seit dem 01. Februar 2006 bei dem Beklagten als Haushaltshilfe in seinem Privathaushalt zu einem Bruttolohn in Höhe von 1.472,00 EUR beschäftigt.

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