LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.03.2019
15 Sa 15/18
Normen:
Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden § 8.8; Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden § 9.4; Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden § 9.5; Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden § 10.2; Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden § 10.3.1;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 255/17

Begriff des Monatsentgelts i.S. von § 8.8 S. 2 des MTV für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 15 Sa 15/18

DRsp Nr. 2019/16641

Begriff des Monatsentgelts i.S. von § 8.8 S. 2 des MTV für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden

Zu dem Monatsentgelt, das gemäß § 8.8 Satz 2 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie In Nordwürttemberg/Nordbaden während der 30minütigen Gelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten (sog. Dreischichtpause) fortgezahlt wird, gehören bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch die tariflichen Nachtarbeitszuschläge und die tariflichen Spätarbeitszuschläge.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 22.11.2017 - 5 Ca 255/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden § 8.8;