BAG - Urteil vom 03.11.1955
2 AZR 59/54
Normen:
BGB § 626 ; TO.A § 16 Abs. 4 S.1, S.2 ;
Vorinstanzen:
LAG München - Urteil - Ber.Reg. Nr. 671/51 II - 22.12.1953,

Begriff des wichtigen Grundes i.S. des § 626 BGB

BAG, Urteil vom 03.11.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 59/54

DRsp Nr. 2007/23052

Begriff des wichtigen Grundes i.S. des § 626 BGB

»1. Richtig angewandt ist der Begriff des wichtigen Grundes i.S. des § 626 BGB nur dann, wenn die entsprechenden Tatsachen hinreichend erschöpfend und widerspruchslos gewürdigt werden. 2. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist dann anzunehmen, wenn dem einen Vertragsteil nicht zugemutet werden kann, unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben das Arbeitsverhältnis mit dem anderen Vertragsteil weiter fort zusetzen und zwar auch nicht für die Dauer der vorgesehenen Kündigungsfrist. Der Grund muss nicht in einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. 3. Bei einem im öffentlichen Dienst stehenden, nach § 16 Abs. 4 Satz 1, 2 TO.A unkündbaren Angestellten ist bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung des Angestellten vorliegt, ein besonders strenger, Maßstab anzulegen.«

Normenkette:

BGB § 626 ; TO.A § 16 Abs. 4 S.1, S.2 ;

Tatbestand: