BGH - Urteil vom 20.06.1972
VI ZR 48/71
Normen:
RVO § 640 ;
Fundstellen:
VersR 1972, 944

Begriff und Feststellung grober Fahrlässigkeit

BGH, Urteil vom 20.06.1972 - Aktenzeichen VI ZR 48/71

DRsp Nr. 1994/5690

Begriff und Feststellung grober Fahrlässigkeit

1. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 640 RVO ist zwar ein Rechtsbegriff, ihre Feststellung im Einzelfall aber Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung. 2. Dabei kommt auch bei objektiv schweren Verstößen ein Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit des Schädigers nicht in Betracht; vielmehr ist es Aufgabe des Tatrichters, sich die Überzeugung vom gegebenen Schuldmaß aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung des Gesamtgeschehens zu verschaffen, wobei er allerdings nicht gehindert ist, aus äußerem Verhalten auf die einer unmittelbaren Feststellung ohnehin entzogenen inneren Vorgänge zu schließen.

Normenkette:

RVO § 640 ;

Hinweise:

So auch OLG Köln v. 31.1.1972, VersR 1972, 638. So auch zu 2. OLG Stuttgart v. 16.7.1974, VersR 1975, 456; OLG Köln v. 8.7.1976, VersR 1979, 154.

Fundstellen
VersR 1972, 944