LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.12.2020
L 2 AS 1585/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGB II § 22 Abs. 4; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 3218/20

Begründetheit der Beschwerde der Behörde gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zusicherung der Übernahme der laufenden Bedarfe der Unterkunft und Heizung nach dem SGB IIKein Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen EilverfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Umzugs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 1585/20 B ER

DRsp Nr. 2021/1450

Begründetheit der Beschwerde der Behörde gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zusicherung der Übernahme der laufenden Bedarfe der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Kein Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Eilverfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Umzugs

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.10.2020 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGB II § 22 Abs. 4; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

Das Sozialgericht (SG) hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, die Zusicherung zur Übernahme der laufenden Bedarfe der Unterkunft und Heizung für die Antragsteller hinsichtlich der Wohnung F-straße 00 in F1 zu erteilen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht.