LAG Köln - Urteil vom 16.10.2019
11 Sa 132/19
Normen:
TzBfG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5195/18

Begründetheit eines Teilzeitverlangens

LAG Köln, Urteil vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 132/19

DRsp Nr. 2020/15398

Begründetheit eines Teilzeitverlangens

Auch wenn das Teilzeitverlangen eines Arbeitnehmers (hier: Blockteilzeit durch Freistellung alle zwei Monate an jeweils zehn Tagen am Monatsende) in dem vom Arbeitgeber einseitig aufgestellten betrieblichen Organisationskonzept nicht vorgesehen ist, hat der Arbeitgeber gleichwohl darzutun, dass die von dem jeweiligen Arbeitnehmer verfolgte zeitliche Lage der Arbeitszeitreduzierung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dazu gehört die Darlegung konkreter, belastbarer Daten hinsichtlich der Personalplanung (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2018 - 10 Ca 5195/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit.

Der Kläger ist seit dem 08.02.2012 für das beklagte Luftfahrtunternehmen, welches mehr als 18.000 Arbeitnehmer beschäftigt, als Flugzeugführer/Co-Pilot tätig. Er bedient das Flugzeugmuster Airbus A , Stationierungsort ist M . Hinsichtlich der Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 08.02.2012 wird auf Bl. 6 f. d. A. verwiesen.