LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.11.2020
L 7 AS 1245/20 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1; SGB II § 26 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1558/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Zulassung der Berufung wegen Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in einem Rechtsstreit über die Übernahme von Kosten für medizinische Aufwendungen nach dem SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 1245/20 NZB

DRsp Nr. 2020/17565

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Zulassung der Berufung wegen Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in einem Rechtsstreit über die Übernahme von Kosten für medizinische Aufwendungen nach dem SGB II

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.08.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1; SGB II § 26 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die teilweise Abweisung einer auf die Übernahme von Kosten für medizinische Aufwendungen gerichteten Klage.