Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) zu zahlen hat.
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