Auf die Beschwerde der Klägerin zu 2 wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2021 aufgehoben, soweit ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 5. Februar 2020 zurückgewiesen worden ist, und die Sache insofern zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Kläger auf erneute Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten wird abgelehnt.
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