BSG - Beschluss vom 06.06.2023
B 4 AS 133/22 B
Normen:
SGG § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 105 Abs. 1 S. 1; SGG § 133 S. 2; SGG § 134; SGG § 142 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ZPO § 526 Abs. 3; ZPO § 547 Nr. 1; VwGO § 6 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 392/20
SG Frankfurt, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 592/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den gesetzlichen RichterAnforderungen an die Ausübung von Ermessen bei der Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter

BSG, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 133/22 B

DRsp Nr. 2023/11481

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter Anforderungen an die Ausübung von Ermessen bei der Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter

1. Sind mehrere Personen am Verfahren beteiligt, muss der Beschluss zur Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter jedem von ihnen zugestellt werden. Dies gilt auch für die Zustellung an Ehegatten, sofern nicht einer den anderen bevollmächtigt hat. 2. Aus der Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter folgt kein Ermessensfehler daraus, dass der Kläger Übertragung des Rechtsstreits widersprochen hat, da die Rechtmäßigkeit der Übertragung nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängig ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin zu 2 wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2021 aufgehoben, soweit ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 5. Februar 2020 zurückgewiesen worden ist, und die Sache insofern zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Kläger auf erneute Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten wird abgelehnt.