BSG - Beschluss vom 12.04.2017
B 13 R 289/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 3183
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3723/13
SG Heilbronn, vom 11.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1250/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Richterbank durch geistige Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers

BSG, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen B 13 R 289/16 B

DRsp Nr. 2017/6213

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Richterbank durch "geistige Abwesenheit" eines Mitglieds des Spruchkörpers

Ein Spruchkörper ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn eines seiner Mitglieder für einen erheblichen Teil der mündlichen Verhandlung geistig abwesend ist und sich daher von dem Sach- und Streitstand nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung keine eigene Überzeugung bilden kann.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.10.1999 hinaus bis einschließlich 31.8.2007 sowie hilfsweise die einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits vor dem 1.9.2007 im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X.