BSG - Beschluss vom 12.05.2017
B 8 SO 96/16 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; SGG § 62 Hs. 1; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 1244/14
SG Gotha, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 2229/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörGlaubhaftmachung eines Grundes für einen Verlegungsantrag

BSG, Beschluss vom 12.05.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 96/16 B

DRsp Nr. 2017/10016

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Glaubhaftmachung eines Grundes für einen Verlegungsantrag

Bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben oder nicht, Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung selbst zu äußern. Ein ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substanziiert geltend gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. April 2016 - L 8 SO 1244/14 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; SGG § 62 Hs. 1; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 2;

Gründe:

I

Im Streit sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).