BSG - Beschluss vom 14.07.2017
B 1 KR 95/16 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 547/15
SG Berlin, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 1552/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörAnforderung der fehlenden Kenntnisnahme und Erwägung

BSG, Beschluss vom 14.07.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 95/16 B

DRsp Nr. 2017/13576

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Anforderung der fehlenden Kenntnisnahme und Erwägung

Wer die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, muss ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist aber erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62;

Gründe:

I