BSG - Beschluss vom 20.04.2017
B 6 KA 13/17 B
Normen:
SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 111/14
SG Hannover, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 5/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörAnforderungen an das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 20.04.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 13/17 B

DRsp Nr. 2017/13751

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Anforderungen an das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung

Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht bereits vor, wenn einer der Beteiligten eine andere Entscheidung des Gerichts erwartet hat. Voraussetzung ist vielmehr, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. November 2016 wird verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 21 268 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I