BSG - Beschluss vom 17.08.2017
B 5 R 11/17 B
Normen:
GG Art. 103; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62;
Fundstellen:
NZS 2017, 798
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 532/13
SG Frankfurt/Oder, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 109/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren oder auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 17.08.2017 - Aktenzeichen B 5 R 11/17 B

DRsp Nr. 2017/13828

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren oder auf rechtliches Gehör

Der umfassende Anspruch auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Übermaßverbot gegenüber Freiheitsrechten und das Verbot von widersprüchlichem Verhalten oder Überraschungsentscheidungen nicht gewahrt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in dessen Erwägungen miteinbezogen wird. Weder aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren noch aus dem auf rechtliches Gehör ergibt sich eine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts zur Sach- und Rechtslage oder eine Pflicht des Gerichts zu einem Rechtsgespräch oder zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;