BSG - Beschluss vom 31.07.2017
B 13 R 140/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1861/16
SG Freiburg, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 6457/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels eines Prozessurteils statt einer Sachentscheidung

BSG, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen B 13 R 140/17 B

DRsp Nr. 2017/14001

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Prozessurteils statt einer Sachentscheidung

Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn statt einer Sachentscheidung zu Unrecht ein Prozessurteil ergangen ist. Dabei kommt es ausnahmsweise nicht allein auf das Berufungsverfahren an. Vielmehr kann ein fortwirkender Verfahrensmangel vorliegen, wenn anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und auch das LSG lediglich das Prozessurteil des SG bestätigt hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 23.3.2017 des LSG Baden-Württemberg.

Er macht einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sowie das Vorliegen einer Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend.