BSG - Beschluss vom 23.08.2017
B 13 R 165/17 B
Normen:
SGG § 159 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 113/15
SG Kiel, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 278/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung von § 96 Abs. 1 SGG

BSG, Beschluss vom 23.08.2017 - Aktenzeichen B 13 R 165/17 B

DRsp Nr. 2017/14655

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung von § 96 Abs. 1 SGG

Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, das Berufungsgericht habe in seinem Urteil über einen nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Verwaltungsakts nicht entschieden, muss in der Beschwerdebegründung eine aus sich heraus nachvollziehbare Darstellung des Verfahrensgangs unter Wiedergabe des ursprünglich angefochtenen und des angeblich einzubeziehenden Verwaltungsakts erfolgen und dargelegt werden, dass der angeblich in das Verfahren einbezogene Verwaltungsakt einen mit dem bislang streitbefangenen prozessualen Anspruch gleichen Streitgegenstand bildet und das Urteil dann für den Beschwerdeführer günstiger hätte ausfallen müssen, wenn über den einbezogenen Verwaltungsakt mitentschieden worden wäre.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 159 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 96 Abs. 1;

Gründe: