BSG - Beschluss vom 01.08.2017
B 13 R 179/17 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 475/16
SG Speyer, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 741/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer unrechtmäßigen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz

BSG, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen B 13 R 179/17 B

DRsp Nr. 2017/14656

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unrechtmäßigen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz

Nach § 153 Abs. 2 SGG kann das LSG in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Die Bezugnahme kann dabei aber auch teilweise geschehen, wenn das LSG die Entscheidungsgründe des SG nur zu einzelnen Punkten übernehmen und im Übrigen eine ergänzende (eigene) Begründung vornehmen will. In dem Verweis auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz liegt jedoch nur dann eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG), wenn es neuen Vortrag rechtlicher oder tatsächlicher Art gibt, mit dem das LSG sich hätte auseinandersetzen müssen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62;

Gründe: