BSG - Beschluss vom 24.08.2017
B 4 AS 223/17 B
Normen:
SGB II § 58; SGB III § 309; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 158 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1078/17
SG Berlin, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 123 AS 5957/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer unzulässigen Verwerfung der Berufung im Rechtsstreit um die Minderung von Arbeitslosengeld II wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts von mehr als 750 Euro

BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 223/17 B

DRsp Nr. 2017/14666

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unzulässigen Verwerfung der Berufung im Rechtsstreit um die Minderung von Arbeitslosengeld II wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts von mehr als 750 Euro

Die gewählte Klageart ist für die Anwendung von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedeutungslos, wenn das Rechtsverhältnis gleichwohl eine Geldleistung zum Gegenstand hat.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 58; SGB III § 309; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 158 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1;

Gründe: