BSG - Beschluss vom 06.09.2017
B 13 R 177/17 B
Normen:
DRiG § 45 Abs. 2 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202 S. 1; SGG § 3; SGG § 33; ZPO § 547 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 920
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 168/14
SG Oldenburg, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 82 R 339/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts durch einen nicht vereidigten ehrenamtlichen Richter

BSG, Beschluss vom 06.09.2017 - Aktenzeichen B 13 R 177/17 B

DRsp Nr. 2017/15012

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts durch einen nicht vereidigten ehrenamtlichen Richter

Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.

1. Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, so folgt daraus eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung in diesem Termin nach § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO. 2. Ohne Vereidigung fehlt es an einer für die Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters wesentlichen Voraussetzung. 3. Bei der Vereidigung nach § 45 Abs. 2 S. 1 DRiG handelt es sich dem Wortlaut gemäß um eine zwingende Voraussetzung für die Amtsausübung des ehrenamtlichen Richters ("ist ... zu vereidigen"). 4. Dies entspricht dem Zweck der Eidesleistung, die den ehrenamtlichen Richter in feierlicher Form in die Pflicht nehmen und ihm auf diese Weise eindrücklich bewusst machen soll, welcher verantwortungsvollen Aufgabe er sich bei der Ausübung seines Richteramts zu unterziehen hat. 5. Dabei wiegt allerdings nicht jeder formale Verstoß bei der Vereidigung so schwer, dass ein absoluter Revisionsgrund anzunehmen ist.