BSG - Beschluss vom 26.09.2017
B 9 V 29/17 B
Normen:
SGG § 128 Abs. 1; SGG § 136; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; OEG § 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 VE 7/12
SG Halle, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 3/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen das WillkürverbotNichtausreichen einer pauschalen Behauptung von sachfremden Erwägungen des LSG

BSG, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen B 9 V 29/17 B

DRsp Nr. 2017/15347

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen das Willkürverbot Nichtausreichen einer pauschalen Behauptung von sachfremden Erwägungen des LSG

Es liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, wenn Rechtsanwendung und das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Allein die pauschale Behauptung, die Beweiswürdigung des LSG beruhe auf sachfremden Erwägungen (hier in einem Verfahren zur Anerkennung eines Grads der Schädigung als Folge eines Angriffs im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes), genügt nicht zur Darlegung von Willkür. Sie zielt letztlich nur auf den Vorwurf der fehlerhaften Beweiswürdigung ab, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 128 Abs. 1; SGG § 136; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; OEG § 1;

Gründe:

I