BSG - Beschluss vom 23.10.2017
B 8 SO 28/17 BH
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; SGG § 60 Abs. 1; SGG § 62; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 79
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 SO 143/14
SG Bayreuth, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 117/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verhandlung und Entscheidung unter Mitwirkung von abgelehnten Richtern

BSG, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 28/17 BH

DRsp Nr. 2017/17566

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verhandlung und Entscheidung unter Mitwirkung von abgelehnten Richtern

Erfolgt die Ablehnung eines Befangenheitsantrags nicht durch Zwischenentscheidung, sondern in den Urteilsgründen unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, kann zwar ein Verfahrensfehler vorliegen, auf dem die Entscheidung beruhen kann; das LSG darf aber ohne Verstoß gegen § 60 SGG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ZPO das Ablehnungsgesuch in dem angegriffenen Urteil unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unbeachtlich werten, wenn es in nicht zu beanstandender Weise einen Rechtsmissbrauch angenommen hat, weil es keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. April 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; SGG § 60 Abs. 1; SGG § 62; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 45 Abs. 1;

Gründe:

I