BSG - Beschluss vom 10.10.2017
B 12 KR 37/17 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 3172/16
SG Karlsruhe, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 4202/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörBeschluss des LSG ohne mündliche Verhandlung ohne die Möglichkeit zur StellungnahmeAnforderungen an das Erfordernis einer erneuten Anhörungsmitteilung

BSG, Beschluss vom 10.10.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 37/17 B

DRsp Nr. 2017/17717

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Beschluss des LSG ohne mündliche Verhandlung ohne die Möglichkeit zur Stellungnahme Anforderungen an das Erfordernis einer erneuten Anhörungsmitteilung

1. Macht ein Beteiligter von der Gelegenheit zur Äußerung Gebrauch, ist das Berufungsgericht nicht in jedem Fall zu einer weiteren Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG verpflichtet. 2. Es braucht insbesondere nicht auf ein Vorbringen zu reagieren, das nicht entscheidungserheblich oder unsubstantiiert ist, neben der Sache liegt oder mit dem ein früherer Vortrag lediglich wiederholt wird. 3. Eine neue Anhörungsmitteilung mit der Möglichkeit zur Äußerung in einer angemessenen Frist muss aber dann ergehen, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert.