BSG - Beschluss vom 07.12.2017
B 5 R 208/17 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a; SGG § 202 S. 1; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42; ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 557 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3718/15
SG Karlsruhe, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2666/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs

BSG, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen B 5 R 208/17 B

DRsp Nr. 2018/1042

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs

1. Das Revisionsgericht ist nur in engen Ausnahmen wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die dem Endurteil des LSG vorausgegangen sind, nicht gebunden, wenn die zuvor erfolglos abgelehnten Richter an der Endentscheidung des LSG mitgewirkt haben. Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht oder, wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkennt. 2. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern ist zu beachten, dass diese dem durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verbürgten Ziel dienen, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung bestimmten Richter zu sichern. Deshalb ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters berufen.