BSG - Beschluss vom 30.11.2017
B 3 KR 38/17 B
Normen:
SGB VII § 189; SGB VII § 45; SGB VII § 46 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 75 Abs. 2 2. Alt.;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 329/16
SG München, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 1427/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer unterlassenen notwendigen Beiladung eines Unfallversicherungsträgers

BSG, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 38/17 B

DRsp Nr. 2018/2201

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unterlassenen notwendigen Beiladung eines Unfallversicherungsträgers

In einem Rechtsstreit zwischen einem Versicherten und seiner Krankenkasse über die Fortzahlung von Verletztengeld im Auftrag des Unfallversicherungsträgers bei verspäteter ärztlicher Feststellung des weiteren Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit ist der Unfallversicherungsträger notwendig beizuladen.

1. Dem Kläger wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A. beigeordnet.

Der Kläger hat monatliche Raten in Höhe von jeweils ...... Euro beginnend ab dem 1. Februar 2018 zu zahlen.

2. Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 189; SGB VII § 45; SGB VII § 46 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 75 Abs. 2 2. Alt.;

Gründe:

I