BSG - Beschluss vom 07.12.2017
B 5 R 378/16 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; SGG § 62; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 882/15
SG Frankfurt/Oder, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 411/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörEntscheidung in der Sache trotz Verspätung

BSG, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen B 5 R 378/16 B

DRsp Nr. 2018/2207

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Entscheidung in der Sache trotz Verspätung

Vorrangiger Zweck einer Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung ist es insbesondere, die Aufklärung des Sachverhalts zu ermöglichen. Eine solche Anordnung ist nicht der Regelfall, sondern steht im Ermessen des Vorsitzenden. Dabei steht ihm ein großer Entscheidungsspielraum zu. Das Gericht vermittelt dem Kläger mit dieser Anordnung, ihn persönlich hören zu wollen. Das LSG darf deshalb in diesem Termin nicht "ohne Weiteres" in der Sache entscheiden.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; SGG § 62; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.