BSG - Beschluss vom 09.06.2017
B 9 V 88/16 B
Normen:
BVG § 30 Abs. 1; OEG § 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; VersMedV § 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 41/13
SG Hildesheim, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VE 7/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer Divergenz zu Fragen der gutachterlichen Beurteilung von Schädigungsfolgen im sozialen Entschädigungsrecht

BSG, Beschluss vom 09.06.2017 - Aktenzeichen B 9 V 88/16 B

DRsp Nr. 2017/11917

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz zu Fragen der gutachterlichen Beurteilung von Schädigungsfolgen im sozialen Entschädigungsrecht

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. 3. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher u.a. mit Wortlaut, Kontext und ggf. der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen.