BSG - Beschluss vom 13.11.2017
B 10 ÜG 15/17 B
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 352/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer Divergenz bei der Behauptung eines verdeckten Rechtssatzes

BSG, Beschluss vom 13.11.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 15/17 B

DRsp Nr. 2017/17714

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz bei der Behauptung eines verdeckten Rechtssatzes

Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss somit entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung hier des Entschädigungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des , des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich das Recht fehlerhaft angewendet hat. Bei der Behauptung eines konkludenten, dh. verdeckt aufgestellten Rechtssatzes muss dargelegt werden, dass dieser Rechtssatz sich nicht erst nachträglich logisch induktiv aus dem Entscheidungsergebnis herleiten lässt, sondern dass dieses Ergebnis deduktiv aus dem Rechtssatz folgt, der in der Entscheidung zweifellos enthalten ist.