BSG - Beschluss vom 12.04.2023
B 5 R 156/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; SGB VI § 57 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 575/19
SG Berlin, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 106 R 1145/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzAnerkennung von Berücksichtigungszeiten für Zeiten der Kindererziehung

BSG, Beschluss vom 12.04.2023 - Aktenzeichen B 5 R 156/22 B

DRsp Nr. 2023/9918

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für Zeiten der Kindererziehung

Eine Divergenz liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht. Es wird kein Rechtssatz des BSG benannt, wenn ganze Textauszüge aus unterschiedlichen Randnummern einer zitierten Entscheidung wiedergegeben werden – hier in einem Rechtsstreit zur Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; SGB VI § 57 S. 2;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für die Zeit vom 1.11.1989 bis zum 5.5.1995.