Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für die Zeit vom 1.11.1989 bis zum 5.5.1995.
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