BSG - Beschluss vom 10.05.2017
B 6 KA 1/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB X § 35 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 4; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2017, 759
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 11/16
SG Mainz, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 317/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzBegründung von Wirtschaftlichkeitsprüfungsentscheidungen in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 1/17 B

DRsp Nr. 2017/13123

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Begründung von Wirtschaftlichkeitsprüfungsentscheidungen in der vertragsärztlichen Versorgung

Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. Für eine Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG reicht nicht aus, aus dem LSG-Urteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Das LSG-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Das muss in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden (hier verneint für Rechtssätze zur Begründung von Wirtschaftlichkeitsprüfungsentscheidungen in der vertragsärztlichen Versorgung).

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz 17. November 2016 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 38 731,79 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. ;