BSG - Beschluss vom 19.07.2023
B 6 KA 31/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; SGB V § 84 Abs. 6; SGB V a.F. § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 4; SGB V a.F. § 106 Abs. 5a S. 3; SGB V a.F. § 106 Abs. 5b; SGB V a.F. § 106 Abs. 5c; SGB V a.F. § 106 Abs. 5d; SGB V § 106b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 18/21
SG Mainz, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 12/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 19.07.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 31/22 B

DRsp Nr. 2023/11695

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. Zur Bezeichnung einer Divergenz ist es erforderlich, dass das LSG seiner Entscheidung tragend einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG widerspricht – hier verneint für Abweichungen zu Entscheidungen des BSG in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit eines Regresses wegen der Verordnung von Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. 2. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zum Vorrang der Richtgrößenprüfung vor der Durchführung einer Einzelfallprüfung wegen Unwirtschaftlichkeit.

Tenor

Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. August 2022 werden zurückgewiesen.