BSG - Beschluss vom 15.08.2023
B 7 AS 20/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169 S. 2; AFG § 138; SGB II;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 646/19
SG Halle, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1115/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzDivergierende Rechtssätze im Vergleich zu einer nicht mehr aktuellen Rechtslage

BSG, Beschluss vom 15.08.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 20/23 B

DRsp Nr. 2023/11857

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Divergierende Rechtssätze im Vergleich zu einer nicht mehr aktuellen Rechtslage

Für die Bezeichnung einer Abweichung ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Wird eine Divergenz von auf der Grundlage unterschiedlicher Normen ergangener Rechtsprechung geltend gemacht, sind zusätzliche Ausführungen dazu erforderlich, dass das alte Recht mit dem neuen übereinstimmt bzw. warum die frühere Rechtsprechung auf die neue Rechtslage übertragbar ist – hier verneint für Rechtssätze über die Definition von Einkommen und Vermögen im Verhältnis von AFG zum SGB II.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169 S. 2; AFG § 138; SGB II;

Gründe