BSG - Beschluss vom 03.08.2023
B 12 BA 3/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2-3; SGB IV § 7; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 16/19
SG Itzehoe, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 89/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzErforderlichkeit der Gegenüberstellung von Rechtssätzen

BSG, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 3/23 B

DRsp Nr. 2023/12186

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Erforderlichkeit der Gegenüberstellung von Rechtssätzen

Eine entscheidungserhebliche Divergenz wird nicht hinreichend dargelegt, wenn sie den bezeichneten Entscheidungen des BSG keinen abstrakten, für das Urteil des LSG tragenden Rechtssatz gegenüberstellt und vielmehr die fehlerhafte Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rügt – hier in einem Rechtsstreit über die Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung als Gesellschafterin-Geschäftsführerin einer GmbH.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2-3; SGB IV § 7; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Gesellschafterin-Geschäftsführerin der zu 1. beigeladenen GmbH ab dem 1.3.2015.