BSG - Beschluss vom 01.12.2017
B 11 AL 66/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 66/15
SG Speyer, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 61/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzNichtgenügen eines Rechtsirrtums im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 01.12.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 66/17 B

DRsp Nr. 2018/1731

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Nichtgenügen eines Rechtsirrtums im Einzelfall

Eine Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt voraus, dass einerseits ein abstrakter tragender Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines der dort genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. Ein abstrakter Rechtssatz liegt nur vor bei fallübergreifender, nicht lediglich auf einer Würdigung des Einzelfalls bezogener rechtlicher Aussage. Das LSG muss der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben; dagegen genügt nicht ein Rechtsirrtum im Einzelfall, also z.B. eine fehlerhafte Subsumtion, eine unzutreffende Beurteilung oder ein Übersehen einer Rechtsfrage.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I