Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Zugehörigkeit der Klägerin zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Mangels Erfüllung der hierfür notwendigen Vorversicherungszeit stellte die beklagte Krankenkasse das Nichtbestehen der Versicherungspflicht in der KVdR fest (Bescheide vom 16.9. und 10.12.2019; Widerspruchsbescheid vom 13.8.2020). Das
II
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