BSG - Beschluss vom 06.06.2023
B 4 AS 131/22 B
Normen:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; VwGO § 43 Abs. 1; SGB I § 60; SGB I § 66;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 15/19
SG Saarbrücken, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 695/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung eines VerfahrensmangelsErlass eines Prozessurteils anstelle eines SachurteilsAnforderungen an das Vorliegen eines Feststellungsinteresses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage

BSG, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 131/22 B

DRsp Nr. 2023/8679

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung eines Verfahrensmangels Erlass eines Prozessurteils anstelle eines Sachurteils Anforderungen an das Vorliegen eines Feststellungsinteresses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage

Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn in einer Entscheidung die an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu stellenden Anforderungen verkannt werden – hier in einem Rechtsstreit über die Versagung von Eingliederungsleistungen nach dem SGB II im Hinblick auf die Annahme einer Wiederholungsgefahr.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 30. November 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; VwGO § 43 Abs. 1; SGB I § 60; SGB I § 66;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage darüber, ob der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, konkret auf Übernahme der Kosten für Gesangsunterricht und Korrepetition, versagen bzw ablehnen durfte.