BSG - Beschluss vom 02.08.2023
B 5 R 18/23 B
Normen:
SGG § 86; SGG § 123; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; SGB VI;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2044/20
SG Freiburg, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 629/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung eines VerfahrensmangelsKeine Rüge von Mängeln des behördlichen Verwaltungsverfahrens

BSG, Beschluss vom 02.08.2023 - Aktenzeichen B 5 R 18/23 B

DRsp Nr. 2023/11854

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung eines Verfahrensmangels Keine Rüge von Mängeln des behördlichen Verwaltungsverfahrens

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden – hier verneint für die Rüge einer fehlerhaften Anwendung des § 86 SGG in einem Rechtsstreit über die Leistung einer Altersrente als Vollrente anstelle einer Teilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86; SGG § 123; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; SGB VI;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Sache von der Beklagten die Leistung einer Altersrente als Vollrente anstelle einer Teilrente bereits ab Oktober 2019.