Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt in der Sache von der Beklagten die Leistung einer Altersrente als Vollrente anstelle einer Teilrente bereits ab Oktober 2019.
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