BSG - Beschluss vom 17.04.2023
B 5 R 3/23 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 410/17
SG Cottbus, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 363/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung eines VerfahrensmangelsVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen B 5 R 3/23 B

DRsp Nr. 2023/7487

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung eines Verfahrensmangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden – hier verneint für die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung im Hinblick auf das Abstellen auf das Fehlen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erstmals in der mündlichen Verhandlung in einem Rechtsstreit über die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I